DURCH TRANSPARENZ
DIE PROZESSE VERSTEHEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1 Wir liefern nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen entsprechend unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Vertragsbedingungen sind nur verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt wurden. Rücktritt vom Vertrag -Stornierung eines Auftrages - auch bei evtl. Lieferverzug, wird erst verbindlich, wenn die Annahme der Stornierung von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

1.2 Sämtliche Vereinbarungen werden ungültig, wenn diese von uns nicht innerhalb 8 Arbeitstagen schriftlich bestätigt werden. Der Auftraggeber hat eine Übertragungsrechte aus einem Vertrag an Dritte.

1.3 Preisangebote sind unverbindlich und freibleibend. Maßgebend sind allein die in einer Auftragsbestätigung mitgeteilten Preise.

1.3.1 Preisbasis einer Auftragsbestätigung ist die zum jeweiligen Tag der Bestätigung gültige Brutto-Preisliste in Verbindung mit der Metallnotierung.

1.3.2 Liegt uns ein Kaufantrag in Form einer Bestellung vor, aufgrund deren wir zur endgültigen Bestätigung - einschließlich des vorgesehenen Liefertermins - in der Lage sind (geklärter Auftrag), so berechnen wir den Preis nach Brutto-Preisliste und die Metallnotierung des auf den Tag des Eingangs bzw. des auf den Tag der Klärung des Auftrages folgenden Arbeitstages (Rohstoffstichtag). Die endgültige schriftliche Bestätigung eines Auftrages bedarf der Klärung des Kunden, Kundenanschrift, Rechnungs- und Versandanschrift, Auftragsinhalt in Form der zu liefernden Artikel in Menge und Ausführung, Rabatte, Lieferwünsche bzw. Liefertermine und ggf. Sonderbedingungen.

1.3.3. Bei Geschäften, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen, sind wir berechtigt, die vereinbarten reise mit Rücksicht auf eine kurzfristige Änderung der Metallnotierung zu erhöhen.

1.3.4. Die Metallnotierung ist Basis der Rohstoffberechnung bzw. Rohstoffabrechnung. Sie wird ermittelt auf der Grundlage der Notierung der NE-Metallverarbeiter über Elektrolytkupfer Drahtbarren für Leitzwecke (DEL-Notiz). Die DEL-Notiz findet ihre Veröffentlichung im Wirtschaftsteil maßgeblicher Tageszeitungen.

1.3.5. Falls eine Metalleindeckung und Beschaffung zur DEL-Notierung nicht möglich oder nicht im vollen Umfange  gewährleistet ist, rechnen wir zu den tatsächlichen Metall-Beschaffungspreisen ab.

1.3.6. Abweichungen der DEL-Notierung von der Basis der Brutto- Preisliste verändern den Abgabepreis (Bruttopreis/Rabatt) um das Produkt aus Kupferzahl und Rohstoffpreisdifferenz (EURO/kg).

1.3.7. Bei Auslieferung ab einem Außenlager gelten die Preise der am Ausliefertag gültigen Preisliste und die Metallnotierung (DEL-Notiz oder Metall-Beschaffungspreis) am Tage der Auslieferung.

1.4. Unsere Preise basieren auf den Kostenverhältnissen uns vorgegebener Beschaffungskosten des Rohstoffmarktes bei Auftragsbestätigung. Bei Änderung dieser Kostenverhältnisse sind wir berechtigt, nachträglich eine Preisanpassung durchzuführen oder ggf. vom Gesamt- und/oder Restauftrag zurückzutreten.

1.5. Abrufaufträge: Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist den Zeitpunkt der Gesamtlieferung zu bestimmen und uns diesen schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch im Falle von Liefereinteilungen zu bestimmten Abnahmeterminen.
Grundsätzlich müssen uns Abrufeinteilungen innerhalb von 3 Monaten (90 Tage) nach Auftragsbestätigung mitgeteilt werden, es sei denn, dass über Abruftermine eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Hält der Auftraggeber die Abrufpflicht nicht ein, sind wir berechtigt, auf Abnahme und Zahlung zu klagen.
 

2. Lieferbedingungen

2.1. Unsere Lieferpflicht setzt voraus, dass wir die Rohstoffe für den Auftrag zu den am Tage der Auftragsbestätigung maßgebenden Rohstoffnotierung eindecken können. Sollte diese Voraussetzung nicht gegeben sein, gilt Pkt. 1.4. unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2. Die angegebene Lieferzeit bestimmt in etwa den Zeitpunkt für den Abgang der Lieferung ab unserem Betrieb nach Erfüllung und Voraussetzung für eine ungestörte Fertigung. Werden wir an der Lieferung durch Störung im Betriebsablauf oder durch ein unvorhergesehenes Ereignis oder durch unsere Vorlieferanten, welche trotz aller zumutbaren Sorgfalt eine Nichterfüllung ihrer Lieferung verursachen, gehindert, so verlängert ich unsere Lieferfrist in angemessenem Rahmen. Sollte die ieferung durch diese Umstände unmöglich werden, entfällt entsprechend unsere Lieferpflicht.

2.3. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über den Auftrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich vorliegt. Voraussetzung zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige und vollständige Eingang von Auftragsunterlagen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen, für den Auftrag notwendigen Verpflichtungen des Auftraggebers.

2.4. Bei Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins hat der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Ausführung der Lieferung unter Androhung der Ablehnung der Lieferleistung zu setzen. Lässt der Auftragnehmer diese Nachfrist ergebnislos verstreichen, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt. Der Auftragnehmer kann zum Schadenersatz verpflichtet werden falls ihm der Auftraggeber grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Verzögerung nachweisen kann.

2.5. Nach Ablauf einer Abnahmefrist sind wir zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Es bleibt in unserem Interesse, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlung zu verlangen oder unsere Lieferung von entsprechenden Sicherheiten abhängig zu machen, wenn uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen. Dieses Recht steht uns besonders zu, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Überfälligkeit von Forderungen nicht sofort bzw. unverzüglich bezahlt.

2.6. Teillieferungen sind zulässig. Über- und Unterlieferungen bzw. Unterlängen bis zu 10 Prozent der Bestellmenge behalten wir uns vor.

Rohstoff- oder fertigungsbedingte Abweichungen im Durchmesser, Aufbau oder Gewicht müssen wir uns vorbehalten. Sämtliche Angaben diesbezüglich sind unverbindlich und gelten als angenähert.

2.7. Aufträge und Sonderleistungen werden ausschließlich in produktionsmäßig bedingten Fertigungsmengen geliefert.

2.8. Versand: Wir liefern ab 500 EURO Waren-Nettowert frei Haus bzw. frei Station des Empfängers oder unfrei mit Frachtvergütung nach unseren Frachtvergütungskonditionen jeweils gültig für den Inlandsversand.

Gleiches gilt für den Auslandsversand frei deutscher Grenze. Für Kleinaufträge unter einem Waren-Nettowert 500 Euro berechnen wir Bearbeitungskosten (MM-Zuschlag) von 20 EURO pro Auftrag.

2.9. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

2.9.1. Für den Trommel- und Spulenversand aus unserem Bestand gelten die in der Kabel- und Leitungsbranche üblichen Bedingungen auf Basis der Leihweisen Überlassung mit Pfandgeld- und Gebührenberechnung.

2.9.2. Für die leihweise Überlassung von Kabeltrommeln (Scheibendurchmesser 50 bis 120 cm) der Kabeltrommelgesellschaft mbH & Co.KG gelten im Übrigen deren Bedingungen (KTG GmbH & Co.KG, Köln). 

2.9.3. Einweg-Kunststoffspulen berechnen wir zum Abgabepreis von derzeit 2.556 EURO/Stück. Kosten für besondere Versendungs- und Verpackungswünsche gehen stets zu Lasten des Auftraggebers.

2.9.4. Bei Warenabholung gewähren wir Frachtvergütung gemäß den Sätzen unserer frachttariflichen Vereinbarung beauftragter Speditions- oder Fuhrunternehmen. Frachtvergütung gewähren wir jedoch nur nach vorheriger ausdrücklicher Zusage und/oder auf Grund schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
 

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Die Rechnungstellung erfolgt 1 Tag nach Auftragsauslieferung oder an dem nächstfolgenden Werktag nach Auftragsauslieferung = Rechnungsdatum.

3.2. Dem Auftraggeber ausgestellte Rechnungen sind wie folgt zahlbar:

3.2.1. innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto.

3.2.2. innerhalb von 30 Tagen ohne Skonto rein netto.
Maßgebend für die Skontierung ist das Rechnungsdatum. Kupferzu- oder Kupferabschläge dürfen nicht skontiert werden.
3.3. Anderslautende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung und Bestätigung.

3.4. Rechnungen unter 51,129 EURO Rechnungsendwert sind rein netto zahlbar.

3.5. Bei Zielüberschreitungen, d. h. Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ohne besondere Vereinbarung Zinsen i.H. vergleichbarer kurzfristiger Bankkredite in Rechnung zu stellen. Es treten aber unabhängig bereits Verzugsfolgen ein. Unsere sämtlichen Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzuges, einschließlich hereingenommener, noch nicht eingelöster echsel, sofort in bar fällig. Der Auftraggeber kann die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware (siehe Pkt. 5. Eigentumsvorbehalt) nicht mehr veräußern und verpflichtet sich, uns Sicherheiten in abgedruckter Höhe zu schaffen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers, steht uns gleiches Recht zu.

3.6. Zahlungen sind grundsätzlich als Bar-, Bank- oder Postanweisungen zu erbringen. Wechselzahlungen und Scheck-Wechselzahlungen werden nur 10 Tage nach Rechnungsdatum unter Vorbehalt und unserer ausdrücklichen Zusage angenommen. Diese gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so daß der Eigentumsvorbehalt bis zu Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt.

3.7. Spesen-, Zinsen und sonstige Finanzierungsbelastungen gehen stets
zu Lasten des Auftraggebers.

3.8. Der Auftraggeber kann nur bei anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen
oder Zahlungen zurückhalten.

3.9. Unsere Gebietsvertreter haben keine Inkassovollmacht.
 

4. Gefahrenübergang

Jede Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware abhol- oder versandbereit gemeldet ist oder unseren Betrieb verlassen hat bzw. vom Auftraggeber in unserem Werk übernommen wurde. Dies gilt auch im Falle der frachtfreien Lieferung. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerungen auf den Auftraggeber über.
 

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Sicherungsgut) bis zur Erfüllung aller anstehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern. Solange der Auftraggeber sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet, darf er im geordneten Geschäftsablauf das Sicherungsgut nach Maßgabe folgender Vereinbarungen verarbeiten oder veräußern: Dem Auftraggeber aus Verbindung oder Weiterverarbeitung mit anderen Sachen entstehende Eigentumsrechte überträgt er uns im voraus durch Annahme der Lieferung. 

Der Auftraggeber darf das Sicherungsgut und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachen nur unter gleichartigem Eigentumsvorbehalt veräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch sonstige Verfügung (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) beeinträchtigen. Zugriffe Dritter auf das Sicherungsgut sind uns unverzüglich mitzuteilen. Jede Be- oder Verarbeitung der Ware erfolgt in der Weise für uns, die uns als Eigentümer der durch Be- oder Verarbeitung hergestellten neuen Sache ausweist. 

Die durch Be- oder Verarbeitung hergestellte neue Sache tritt anstelle des ursprünglichen Sicherungsgutes. Bei Be- oder Verarbeitung in Verbindung des Sicherungsgutes mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen werden wir Miteigentümer der neuen Sache mit einem Anteil, der dem Rechnungsendwert des ursprünglichen Sicherungsgutes entspricht. 

Der Auftraggeber ist seinerseits zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Soweit der Wert dieser Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Entscheidung Sicherheiten freigeben. Kommt der Auftraggeber mit der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug, sind wir berechtigt, das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Dies stellt rechtlich kein Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind dann berechtigt, das Sicherungsgut freihändig zu verwerten und unter Anrechnung aller offenen Ansprüche aus dem Erlös unsere Forderungen auszugleichen.
 

6. Gewährleistung

Wir liefern nach Maßgabe und Anforderung gemäß den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit nicht durch besondere schriftliche Vereinbarung andere Richtlinien oder Empfehlungen zu beachten sind und Vertragsbestandteile werden.

6.1. Der Auftraggeber hat nach Wareneingang unverzüglich sachlich und fachlich eine Wareneingangskontrolle bzw. Warenprüfung anhand unserer Versandunterlagen durchzuführen. Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden. Kosten, die durch eine ungeprüfte Weiterverarbeitung beim Auftraggeber entstehen, gehen stets zu seinen Lasten.

6.2. Eine Gewährleistung für Fehlmengen und/oder eines offensichtlichen äußeren Mangels übernehmen wir nur bei schriftlicher Anzeige der Beanstandung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auslieferung unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheindaten.

6.3. Der Auftraggeber kann Ansprüche wegen eines offenen oder versteckte Mangels der Ware oder beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften der Ware nur binnen 6 Monaten, gültig ab Lieferscheindatum, gelten machen.

6.4. Alle Ansprüche aus Mängelrügen setzen voraus, dass uns der Mangel sofort nach Feststellung gemeldet und ein Probestück der beanstandeten Ware kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

6.5. Wir sind berechtigt bei mangelhafter Ware oder solcher, der die zugesagte Eigenschaften fehlen, nach unserer Wahl diese unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Dieser Verpflichtung bezieht sich nur auf Mängel, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegende Umstandes, insbesondere wegen falscher oder fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird.

6.6 Der Auftraggeber hat im Falle einer berechtigten Mängelrüge uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder ggf. zur Ersatzlieferung einzuräumen. Verweigert er dies, so sind wir von der Gewährleistung oder Lieferpflicht befreit.

6.7. Kann eine angemessene Frist auf Nachbesserung der Ware durch uns nicht eingehalten werden oder bestehen zwingende Gründe, die eine Nachbesserung unmöglich machen, besteht auf Seiten des Auftraggebers das Recht der Minderung. Wird zwischen dem Auftraggeber und uns keine Einigung über eine Minderung erzielt, kann der Auftraggeber Wandlung verlangen.

6.8. Werden von Seiten des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäße Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe durchgeführt, sind wir von der Gewährleistung befreit.

6.9. Der Auftraggeber ist bei Geltendmachung einer Mängelrüge nur dann zur Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel besteht.

6.10. Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln oder aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften verjähren in jedem Falle vom Zeitpunkt der Mängelrüge an in 12 Monaten.

6.11. Andere Ansprüche auf Seiten des Auftraggebers oder Dritten gegenüber, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind oder Folgeschäden darstellen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, in denen zwingende Haftung gilt.
 

7. Rechte an Werkzeugen

Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Auftraggeber oder Dritte keine Rechte (Übergangsrechte, Nutzungsrechte etc.) an Werkzeugen. Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstige Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei.
 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten, auch im Wechsel- und Urkundenprozess, ist für beide Teile Sitz unserer Gesellschaft.
 

9. Schlussbestimmung

Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt der übrige Vertragsteil rechtsverbindlich.