Der Auftraggeber darf das Sicherungsgut und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachen nur unter gleichartigem Eigentumsvorbehalt veräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch sonstige Verfügung (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) beeinträchtigen. Zugriffe Dritter auf das Sicherungsgut sind uns unverzüglich mitzuteilen. Jede Be- oder Verarbeitung der Ware erfolgt in der Weise für uns, die uns als Eigentümer der durch Be- oder Verarbeitung hergestellten neuen Sache ausweist.
Die durch Be- oder Verarbeitung hergestellte neue Sache tritt anstelle des ursprünglichen Sicherungsgutes. Bei Be- oder Verarbeitung in Verbindung des Sicherungsgutes mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen werden wir Miteigentümer der neuen Sache mit einem Anteil, der dem Rechnungsendwert des ursprünglichen Sicherungsgutes entspricht.
Der Auftraggeber ist seinerseits zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Soweit der Wert dieser Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Entscheidung Sicherheiten freigeben. Kommt der Auftraggeber mit der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug, sind wir berechtigt, das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Dies stellt rechtlich kein Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind dann berechtigt, das Sicherungsgut freihändig zu verwerten und unter Anrechnung aller offenen Ansprüche aus dem Erlös unsere Forderungen auszugleichen.
6. Gewährleistung
Wir liefern nach Maßgabe und Anforderung gemäß den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit nicht durch besondere schriftliche Vereinbarung andere Richtlinien oder Empfehlungen zu beachten sind und Vertragsbestandteile werden.
6.1. Der Auftraggeber hat nach Wareneingang unverzüglich sachlich und fachlich eine Wareneingangskontrolle bzw. Warenprüfung anhand unserer Versandunterlagen durchzuführen. Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden. Kosten, die durch eine ungeprüfte Weiterverarbeitung beim Auftraggeber entstehen, gehen stets zu seinen Lasten.
6.2. Eine Gewährleistung für Fehlmengen und/oder eines offensichtlichen äußeren Mangels übernehmen wir nur bei schriftlicher Anzeige der Beanstandung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auslieferung unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheindaten.
6.3. Der Auftraggeber kann Ansprüche wegen eines offenen oder versteckte Mangels der Ware oder beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften der Ware nur binnen 6 Monaten, gültig ab Lieferscheindatum, gelten machen.
6.4. Alle Ansprüche aus Mängelrügen setzen voraus, dass uns der Mangel sofort nach Feststellung gemeldet und ein Probestück der beanstandeten Ware kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
6.5. Wir sind berechtigt bei mangelhafter Ware oder solcher, der die zugesagte Eigenschaften fehlen, nach unserer Wahl diese unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Dieser Verpflichtung bezieht sich nur auf Mängel, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegende Umstandes, insbesondere wegen falscher oder fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird.
6.6 Der Auftraggeber hat im Falle einer berechtigten Mängelrüge uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder ggf. zur Ersatzlieferung einzuräumen. Verweigert er dies, so sind wir von der Gewährleistung oder Lieferpflicht befreit.
6.7. Kann eine angemessene Frist auf Nachbesserung der Ware durch uns nicht eingehalten werden oder bestehen zwingende Gründe, die eine Nachbesserung unmöglich machen, besteht auf Seiten des Auftraggebers das Recht der Minderung. Wird zwischen dem Auftraggeber und uns keine Einigung über eine Minderung erzielt, kann der Auftraggeber Wandlung verlangen.
6.8. Werden von Seiten des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäße Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe durchgeführt, sind wir von der Gewährleistung befreit.
6.9. Der Auftraggeber ist bei Geltendmachung einer Mängelrüge nur dann zur Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel besteht.
6.10. Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln oder aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften verjähren in jedem Falle vom Zeitpunkt der Mängelrüge an in 12 Monaten.
6.11. Andere Ansprüche auf Seiten des Auftraggebers oder Dritten gegenüber, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind oder Folgeschäden darstellen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, in denen zwingende Haftung gilt.
7. Rechte an Werkzeugen
Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Auftraggeber oder Dritte keine Rechte (Übergangsrechte, Nutzungsrechte etc.) an Werkzeugen. Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstige Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten, auch im Wechsel- und Urkundenprozess, ist für beide Teile Sitz unserer Gesellschaft.
9. Schlussbestimmung
Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt der übrige Vertragsteil rechtsverbindlich.